UmsetzungsG-RL 2014/54/EU · UmsetzungsG-RL 2014/54/EU
§ 3 UmsetzungsG-RL 2014/54/EUStelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß § 2 sowie ihrer Familienangehöriger Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß Paragraph 2, sowie ihrer Familienangehöriger
2. Abschnitt Benachteiligungsverbot und Stelle
Für die in § 2 genannten Bediensteten und Personen wird als Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU das Bundeskanzleramt benannt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-04-01