Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

UmsetzungsG-RL 2014/54/EU · UmsetzungsG-RL 2014/54/EU

§ 3 UmsetzungsG-RL 2014/54/EUStelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß § 2 sowie ihrer Familienangehöriger Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß Paragraph 2, sowie ihrer Familienangehöriger

2. Abschnitt Benachteiligungsverbot und Stelle

In KraftAmtlicher Text

Für die in § 2 genannten Bediensteten und Personen wird als Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU das Bundeskanzleramt benannt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-04-01