GMO-VO 2017 · Gas-Monitoring-Verordnung 2017
§ 7 GMO-VO 2017Tageswerte
4. Hauptstück Virtueller Handelspunkt und Erdgasbörsen
Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).
(1) Jeweils für jeden Gastag sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes die aggregierten OTC-Handelsvolumina sowie die aggregierte Anzahl der Handelsteilnehmer getrennt nach Kauf und Verkauf sowie Marktkonzentrationsdaten zu melden.
(2) Jeweils für jeden Gastag sind von den Erdgasbörsen zu melden:
1. die aggregierten Handelsvolumina der Warenbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung sowie Marktkonzentrationsdaten;
2. der Referenzpreis an der Warenbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung in Eurocent/kWh;
3. die aggregierten Handelsvolumina der Terminbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung sowie Marktkonzentrationsdaten;
4. den Referenzpreis an der Terminbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung in Eurocent/kWh.
(3) Für den Erhebungsstichtag Monatsletzten des Berichtsmonats sind jeweils vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und den Erdgasbörsen die Anzahl der registrierten Erdgashändler zu
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-01-01