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GStat-VO 2017 · Gasstatistikverordnung 2017

§ 3 GStat-VO 2017Stundenwerte

1. Hauptstück Betriebsstatistik

In KraftAmtlicher Text

(1) Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind als stündliche Energiemengen zu melden:

1. von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Netzbetreibern:

a) die Abgabe an Endverbraucher,

b) die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste).

Korrekturen insbesondere aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden;

2. vom Verteilergebietsmanager:

a) die in das Verteilergebiet eingespeiste Produktion,

b) die in das Verteilergebiet eingespeisten bzw. daraus bezogenen Speichermengen,

c) die Gesamtlast (gesamte Abgabe an Endverbraucher im Verteilergebiet).

Die Daten gemäß lit. b und lit. c können, soweit eine Trennung nicht möglich ist, als Summenwert für Produktion und Speicher gemeldet werden;

3. von den Netzbetreibern die Importe und Exporte je Grenzkopplungspunkt sowie die Einspeisung biogener Gase;

4. von den Produzenten bzw. den Betreibern von Produktionsanlagen die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Produktionsanlage sind, jeweils je Produktionsanlage;

5. von den Speicherunternehmen bzw. den Betreibern von Speichern die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher bzw. Produktionsanlagen sind, jeweils je Speicher.

(2) Daten gemäß Abs. 1 sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach jedem Monatsletzten des Berichtsmonats als vollständiger Datensatz für den gesamten Berichtsmonat zu übermitteln.