G-EnLD-VO 2017 · Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017
§ 19 G-EnLD-VO 2017Weitergabe und Verwendung von Daten
9. Teil Datenmeldungen
(1) Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
(2) Entsprechend § 27 Abs. 9 EnLG 2012 können dem Verteilergebietsmanager bzw. dem Marktgebietsmanager für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf Anfrage Daten gemäß § 2 bis § 10 möglichst aktuell jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
(3) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit sind Daten gemäß § 2, die dem Marktgebietsmanager zur Verfügung stehen und die der E-Control übermittelt werden, gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.
Verweist auf
- G-EnLD-VO 2017 § 10
- G-EnLD-VO 2017 § 2
- G-EnLD-VO 2017 Art. 27