Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

E-EnLD-VO 2017 · Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

§ 18 E-EnLD-VO 2017Meldepflichten

8. Teil Datenmeldungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:

1. die Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenmitglieder;

2. die Bilanzgruppenverantwortlichen;

3. die Eigenerzeuger;

4. die Großverbraucher;

5. die Netzbetreiber;

6. die öffentlichen Erzeuger;

7. die Regelzonenführer.

(3) Die Erhebungsinhalte gemäß § 2 bis § 12 sind auf Netzbereiche, die nicht von einem Übertragungsnetz der in § 23 Abs. 1 ElWOG 2010 genannten Unternehmen abgedeckt werden, sinngemäß anzuwenden. In Ermangelung einer für diese Regelbereiche konzessionierten Verrechnungsstelle treffen die Meldepflichten die örtlichen Verteilernetzbetreiber.