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Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Ve · Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft

§ 13 Grundausbildungsverordnung des BMWFW –VeAnrechnungsbestimmung

In KraftAmtlicher Text

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023 ).

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsfächer in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsfächer bzw. der Nachweis von praktischen beruflichen Erfahrungen kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.