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Einrichtung eines Beirats für das Gedenk · Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

§ 3 Einrichtung eines Beirats für das GedenkZusammensetzung des Beirats

In KraftAmtlicher Text

Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern. Er setzt sich zusammen:

1. aus je zwei Vertretern des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie

2. aus je einem Vertreter aus den Bereichen Politikwissenschaften, Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften, Geschichtswissenschaften sowie aus dem Bereich Kunst und Kultur.