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SVV · Signatur- und Vertrauensdiensteverordnung

§ 3 SVVAusstellung qualifizierter Zertifikate für einen Vertrauensdienst bei persönlicher Anwesenheit

In KraftAmtlicher Text

Zur Feststellung der Identität von persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern einer juristischen Person, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden soll (§ 8 Abs. 1 SVG), geeignet sind ein

1. amtlicher Lichtbildausweis oder

2. ein Nachweis, der bescheinigt, dass die Identität zumindest mit jener Verlässlichkeit geprüft wurde, wie sie bei der Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) einzuhalten ist.

Die Daten des Lichtbildausweises oder des anderen Nachweises (§ 8 Abs. 1 erster Satz SVG) sind zu erfassen und mit dem Antrag zu dokumentieren, sofern sie nicht schon dokumentiert wurden. Die Erfassung und Dokumentation kann auch in ausschließlich elektronischer Form erfolgen.