Statistik der betrieblichen Bildung · Statistik der betrieblichen Bildung
§ 6 Statistik der betrieblichen BildungAuswahl der Stichprobe
Die Bundesanstalt hat die statistischen Einheiten gemäß § 3 durch eine repräsentative Zufallsstichprobe entsprechend Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.
Verweist auf
- Statistik der betrieblichen Bildung Art. 25a
- Statistik der betrieblichen Bildung § 3