Statistik der betrieblichen Bildung · Statistik der betrieblichen Bildung
§ 10 Statistik der betrieblichen BildungEvaluierung
Gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung hat die Bundesanstalt bis spätestens 21 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Erhebung der Europäischen Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht vorzulegen.