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VZKG · Verbraucherzahlungskontogesetz

§ 1 VZKGRegelungsgegenstand

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Dieses Bundesgesetz regelt

1. Informationen, die Zahlungsdienstleister einem Verbraucher über die für Zahlungskonten verlangten Entgelte erteilen müssen;

2. den Betrieb einer Website, die einen Vergleich der in Österreich für Zahlungskonten verlangten Entgelte ermöglicht, durch die Bundesarbeitskammer;

3. Pflichten, die Zahlungsdienstleister beim Wechsel eines Zahlungskontos gegenüber einem Verbraucher treffen;

4. die Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucher Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen hat, und die Bedingungen, zu denen der Verbraucher ein solches Konto nutzen kann.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-04-25