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Florist/Floristin-Ausbildungsordnung · Florist/Floristin-Ausbildungsordnung

§ 1 Florist/Floristin-AusbildungsordnungLehrberuf Florist/Floristin

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Lehrberuf Florist/Floristin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Florist oder Floristin) zu bezeichnen.