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KM-DeaktV 2016 · Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung 2016

§ 4 KM-DeaktV 2016Deaktivierungskennzeichen für Kriegsmaterial nach § 1 Abs. 1 Deaktivierungskennzeichen für Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Absatz eins

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Ländercode nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination nach Punkt drei des Anhanges II, welche die überprüfende Stelle (§ 3 Abs. 1) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination S0 bis Z9.

(2) Das Deaktivierungskennzeichen ist mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe anzubringen.