KM-DeaktV 2016 · Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung 2016
§ 2 KM-DeaktV 2016Nachweis über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten
Über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten von Kriegsmaterial nach § 1 Abs. 1 haben einen Nachweis (Bestätigung) auszustellen
1. die deaktivierenden Gewerbetreibenden oder
2. die deaktivierenden, besonders geschulten Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.