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KM-DeaktV 2016 · Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung 2016

§ 2 KM-DeaktV 2016Nachweis über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten

In KraftAmtlicher Text

Über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten von Kriegsmaterial nach § 1 Abs. 1 haben einen Nachweis (Bestätigung) auszustellen

1. die deaktivierenden Gewerbetreibenden oder

2. die deaktivierenden, besonders geschulten Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.