Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

E-InfrastrukturG · Energie-Infrastrukturgesetz

§ 7 E-InfrastrukturGAufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde und Verfahrenskoordinierung

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde sind:

1. die Wahrnehmung der in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem Behördenschema des Art. 8 Abs. 3 lit. c TEN-E-VO übertragenen Pflichten, insbesondere

a) die Durchführung des Vorantragsabschnitts für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,

b) die Koordinierung der Genehmigungsverfahren für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,

c) die Koordinierung der UVP-Verfahren für PCI, die der UVP-Pflicht unterliegen und für deren Genehmigung mehrere UVP-Behörden zuständig sind;

2. die Erstattung von Berichten an die Europäische Kommission und die Regionalen Gruppen;

3. die Vertretung Österreichs in den Regionalen Gruppen;

(2) Die Wahrnehmung des in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde übertragenen Ermessens hat unter Beachtung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis zu erfolgen.