BStFG 2015 · Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
§ 3 BStFG 2015Name
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Der Name der Stiftung oder des Fonds hat sich von allen im Stiftungs- und Fondsregister eingetragenen Stiftungen und Fonds deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muss das Wort „Stiftung“ oder „Fonds“ ohne Abkürzung enthalten.