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BStFG 2015 · Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

§ 29 BStFG 2015Vollziehung

6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich Stiftungen und Fonds nach § 14 Abs. 3 der nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständige Bundesminister,

2. hinsichtlich der §§ 5, 16 bis 19, 20 Abs. 1 bis 4 und 6, 21 Abs. 1 bis 7 und 9 bis 12 sowie 27 Abs. 7 der Bundesminister für Justiz,

3. hinsichtlich der §§ 20 Abs. 5 sowie 21 Abs. 8 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

4. hinsichtlich der §§ 2 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen,

5. hinsichtlich des § 9 Abs. 2 dritter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

6. hinsichtlich des § 28 Abs. 3 der Bundeskanzler sowie

7. darüber hinaus der Bundesminister für Inneres.