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BStFG 2015 · Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

§ 24 BStFG 2015Ende der Rechtspersönlichkeit

5. Abschnitt Beendigung

In KraftAmtlicher Text

Die Rechtspersönlichkeit einer Stiftung oder eines Fonds endet mit der Eintragung der Auflösung oder Umwandlung im Stiftungs- und Fondsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert die Stiftung oder der Fonds die Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung.