BStFG 2015 · Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
§ 24 BStFG 2015Ende der Rechtspersönlichkeit
5. Abschnitt Beendigung
Die Rechtspersönlichkeit einer Stiftung oder eines Fonds endet mit der Eintragung der Auflösung oder Umwandlung im Stiftungs- und Fondsregister. Ist eine Abwicklung erforderlich, verliert die Stiftung oder der Fonds die Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung.