BFG 2016 · Bundesfinanzgesetz 2016
§ 14 BFG 2016
Verweisungen
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.