BFG 2016 · Bundesfinanzgesetz 2016
§ 1 BFG 2016
Bewilligung
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2016 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeine
Geldfluss aus
Gebarung
der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen:
76.452,211
87.962,689
Einzahlungen:
71.827,847
92.587,053
Nettofinanzierungsbedarf:
4.624,364
Finanzierungsüberschuss:
4,624,364
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2016 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.