HIKrG · Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
§ 28 HIKrGVorvertragliche Informationen und Werbung
5. Abschnitt Immobilienverzehrkredite
Werden in § 5 Abs. 1 genannte Verbraucherkreditverträge oder in § 26 genannte Finanzierungshilfen in Form von Immobilienverzehrkrediten geschlossen oder gewährt, so gelten die in § 27 Z 1 und 2 genannten Anforderungen entsprechend.