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HIKrG · Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

§ 17a HIKrGInformationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags

2. Abschnitt Hypothekar- und Immobilienkreditverträge

In KraftAmtlicher Text

Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen mitzuteilen:

1. eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;

2. den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Z 1 genannten Änderungen;

3. die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Z 1 genannten Änderungen zur Verfügung stehen;

4. die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;

5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.