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HIKrG · Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

§ 15 HIKrGWohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten

2. Abschnitt Hypothekar- und Immobilienkreditverträge

In KraftAmtlicher Text

Kreditgeber und Kreditvermittler haben bei der Gestaltung von Kreditprodukten, bei der Gewährung und der Vermittlung von Kreditverträgen, bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu Kreditverträgen und gegebenenfalls von Nebenleistungen für Verbraucher sowie bei der Ausführung eines Kreditvertrags unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln.