HIKrG · Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
§ 11 HIKrGZugang zu Datenbanken
2. Abschnitt Hypothekar- und Immobilienkreditverträge
(1) Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist ohne Diskriminierung der Zugang zu Datenbanken zu gewähren, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden und mit deren Verwendung ausschließlich überwacht werden soll, inwieweit Verbraucher während der Laufzeit eines Kreditvertrags ihre Kreditverpflichtungen erfüllen.
(2) Abs. 1 gilt sowohl für von privaten Kreditbüros und Kreditauskunfteien betriebene Datenbanken als auch für öffentliche Register.
(3) Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-01-01