Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung · Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
§ 13a Erzeuger-Rahmenbedingungen-VerordnungÜberprüfung bestehender Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
2. Abschnitt Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände
Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, sind alle fünf Jahre von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.