Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung · Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
§ 12 Erzeuger-Rahmenbedingungen-VerordnungAusscheiden eines Mitgliedes
2. Abschnitt Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände
Die Frist für die schriftlich der Erzeugerorganisation mitzuteilende Kündigung der Mitgliedschaft beträgt sechs Monate vor Ende des Wirtschaftsjahres. Die Kündigung wird mit Ende des Wirtschaftsjahres wirksam.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-12-28