Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung · Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 10 Erzeuger-Rahmenbedingungen-VerordnungStimmrechtsanteil der Mitglieder

2. Abschnitt Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Erzeugerorganisation ist die Anerkennung zu versagen, wenn einzelne Mitglieder einen derartig großen Einfluss auf die Erzeugerorganisation ausüben können, dass eine demokratische Willensbildung in der Erzeugerorganisation nicht gewährleistet ist.

(2) Besitzt ein Mitglied der Erzeugerorganisation mehr als 20% der Stimmrechte, so ist die Anerkennung zu versagen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-03-04