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Soziale Sicherheit (Indien) · Soziale Sicherheit (Indien)

§ 22 Soziale Sicherheit (Indien)Streitbeilegung

Artikel 22

In KraftAmtlicher Text

1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten lösen alle Fragen, die in der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, soweit möglich, in Übereinstimmung mit dem Geist und den Grundsätzen dieses Abkommens.

2. Die Vertragsstaaten beraten sich ohne Verzug auf Ersuchen eines Vertragsstaates über jene Angelegenheiten, die nicht von den zuständigen Behörden nach Absatz 1 dieses Artikels gelöst werden konnten.