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Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 · Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2 des BHG 2013

§ 1 Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 2

In KraftAmtlicher Text

Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden den Leiterinnen oder Leitern der in Ziffer 1 bis 4 genannten nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 erklärt:

1. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;

2. Burghauptmannschaft Österreich;

3. Bundesmobilienverwaltung;

4. Studienbeihilfenbehörde.