InfOG · Informationsordnungsgesetz
§ 8 InfOGFreigabe oder Umstufung von dem Bundesrat zugeleiteten Informationen
(1) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Bundesrates kann dem Vorsitzenden des Bundesrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Bundesrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.
(2) § 6 Abs. 2 bis 5 und § 7 gelten sinngemäß.