Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-V · Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015
§ 3 Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-V
(1) Die Pauschalvergütung für die verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 1 wird monatlich gem. §16a Abs. 2 GehG wie folgt festgesetzt:
0,167 v 1/100 (je volle Stunde 0,083 v 1/100 )
des Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) des Postbusansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V .
(2) Die Pauschalvergütung wird gem. § 15 Abs. 4 GehG unter Berücksichtigung § 15 Abs. 1 und Abs. 5 GehG mit jeweiligem Monatsbezug im Vorhinein fällig.
Verweist auf
- Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-V § 1
- Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-V Art. 15
- Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-V Art. 16a