GießV 2014 · Gießerei-Verordnung 2014
§ 8 GießV 2014Übergangsbestimmungen
Gießereien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
GießV 2014 · Gießerei-Verordnung 2014
Gießereien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.