GießV 2014 · Gießerei-Verordnung 2014
§ 2 GießV 2014Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Gießereien sind gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Gusswaren aus Metall hergestellt werden.
2. Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
Verweist auf
- GießV 2014 Art. 71a