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Übereinkommen des Europarats zur Verhütu · Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

§ 70 Übereinkommen des Europarats zur Verhütu

Beteiligung der Parlamente an der Überwachung

In KraftAmtlicher Text

1)

Die nationalen Parlamente werden eingeladen, sich an der Überwachung der zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen zu beteiligen.

2)

Die Vertragsparteien übermitteln die Berichte von GREVIO ihren nationalen Parlamenten.

3)

Die Parlamentarische Versammlung des Europarats wird eingeladen, regelmäßig eine Bilanz der Durchführung dieses Übereinkommens zu ziehen.