ARR 2014 · Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
§ 22 ARR 2014Mehrere Förderungsarten nebeneinander
6. Abschnitt Förderungsgewährung, Förderungsvertrag
Für dieselbe Leistung können auch mehrere Förderungsarten gemäß § 2 Z 1 bis 3 nebeneinander gewährt werden.