ARR 2014 · Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
§ 20 ARR 2014Förderungszeitraum
5. Abschnitt Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Eine Förderung darf entsprechend der Eigenart der Leistung grundsätzlich nur zeitlich befristet gewährt werden.