ARR 2014 · Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
§ 18 ARR 2014Befähigung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers
5. Abschnitt Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass aufgrund der Angaben und Nachweise im Förderungsansuchen und mangels gegenteiliger Hinweise
1. von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann,
2. eine ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Leistung zu erwarten ist, insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen,
3. kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt und
4. keine sonstigen in Sonderrichtlinien vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen.