Transparenzdatenbank-Übertragungsverordn · Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMBF
§ 1 Transparenzdatenbank-Übertragungsverordn
Die Studienbeihilfenbehörde wird im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung als leistungsdefinierende Stelle im Sinne des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt. Dadurch wird der Studienbeihilfenbehörde die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.
Verweist auf
- Transparenzdatenbank-Übertragungsverordn Art. 15
- Transparenzdatenbank-Übertragungsverordn Art. 4