GTelV 2013 · Gesundheitstelematikverordnung 2013
§ 2 GTelV 2013Rollen
2. Abschnitt Rollen für Gesundheitsdiensteanbieter
Abs. 1 ist für Medizinproduktehersteller (Teil 2 Z 34 der Anlage) bis 31. Juli 2026 nicht anzuwenden, vgl. § 11 Abs. 4.
(1) Bei der elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Art. 4 Z 15 und 13 DSGVO) haben Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2 GTelG 2012 ausschließlich die in der Anlage definierten Rollen zu verwenden. Gesundheitsdiensteanbieter, die in mehreren Rollen tätig werden, haben jeweils die auf den konkreten Verarbeitungsvorgang zutreffende Rolle zu verwenden.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann im Internet sowie über die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß § 5 WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023 , eine nähere Beschreibung der in der Anlage genannten Rollen veröffentlichen, in der insbesondere einzelne Rollen erläutert oder Abgrenzungen der Rollen vorgenommen werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-29
Verweist auf
- GTelV 2013 § 11
- GTelV 2013 Art. 4
- GTelV 2013 § 5