GTelV 2013 · Gesundheitstelematikverordnung 2013
§ 10 GTelV 2013Veröffentlichungen
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet im Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at vorzunehmen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-29
Verweist auf
- GTelV 2013 Art. 12a