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GGV · Grundbuchsgebührenverordnung

§ 10 GGVGebührenbefreiung

In KraftAmtlicher Text

Wird eine gänzliche Befreiung von den Eintragungsgebühren in Anspruch genommen, so sind die Angaben zum Wert des einzutragenden Rechts einschließlich der dafür erforderlichen Informationen und Bescheinigungen (§§ 1 bis 6) nur im Auftrag des Gerichts zu machen, wenn es Zweifel am Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen hat.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-12-29