§ 3 Statistik über die ArbeitsmarktsituationArt der Erhebung, Periodizität, Kontinuität
Die Erhebung der Daten gemäß § 2 ist im Jahr 2014 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen.