BFA-G-DV · BFA-G-Durchführungsverordnung
§ 3 BFA-G-DVSprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-07-01