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PStG-DV 2013 · Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

§ 8 PStG-DV 2013Belehrung

3. Abschnitt Eheschließung und eingetragene Partnerschaft

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung hinzuweisen. Ehenamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.

(2) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können erforderlichen Angaben zu enthalten hat.

(3) Die Personenstandsbehörde hat darauf hinzuweisen, dass die Eintragung des Religionsbekenntnisses aufgrund freiwilliger Bekanntgabe erfolgt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-04-01