PStG-DV 2013 · Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
§ 36 PStG-DV 2013Verweise
9. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.