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PStG-DV 2013 · Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

§ 30 PStG-DV 2013Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung

7. Abschnitt Urkunden, Auskunft, Datenübertragung

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die elektronische Erfassung bereits in Personenstandsbüchern beurkundeter Datensätze im ZPR sind nur eingeschulte Personen einzusetzen.

(2) Ist die Nacherfassung eines Personenstandsbuches abgeschlossen, ist dies dort in geeigneter Form zu vermerken.