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PStG-DV 2013 · Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

§ 3 PStG-DV 2013Belehrung

2. Abschnitt Geburt

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) gemäß § 13 Abs. 4 und § 38 Abs. 5 PStG 2013. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.

(2) Die Eintragung hat den Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt darzustellen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-12-23