PStG-DV 2013 · Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
§ 20 PStG-DV 2013Belehrungspflicht
6. Abschnitt Datensicherheit
Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZPR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 , und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-05-25