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PStG-DV 2013 · Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

§ 17 PStG-DV 2013Auftragsverarbeiter

6. Abschnitt Datensicherheit

In KraftAmtlicher Text

Bedienen sich Personenstandsbehörden oder Abfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem ZPR eines Auftragsverarbeiters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-05-25