SchKV 2014 · Schiedskommissionsverordnung 2014
§ 19 SchKV 2014Zuständigkeit
3. Abschnitt Geschäftsordnung der Bundesschiedskommission
Die Bundesschiedskommission ist zuständig:
1. zur Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate;
2. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach den §§ 348c, 348d und 348e ASVG.