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SchKV 2014 · Schiedskommissionsverordnung 2014

§ 19 SchKV 2014Zuständigkeit

3. Abschnitt Geschäftsordnung der Bundesschiedskommission

In KraftAmtlicher Text

Die Bundesschiedskommission ist zuständig:

1. zur Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate;

2. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach den §§ 348c, 348d und 348e ASVG.